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Allg. Geschäftsbedingungen
Allg. Einkaufsbedingungen

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Druckluft Huber GmbH

1. Allgemeines
2. Preise
3. Lieferung
4. Versand
5. Lieferzeit
6. Rechnungen/Abtretungen
7. Versicherung
8. Zahlung
9. Mängelrüge
10. Gewährleistung
11. Gewährleistungsfrist
12. Sicherheit - Haftung
13. Subunternehmen und Arbeitserlaubnis
14. Schutzrechte
15. Zeichnungen - Modelle - Kundenschutz
16. Erfüllungsort - Gerichtsstand

 

1. Allgemeines
Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen unserer Lieferanten gelten ausschließlich und – soweit im Bestellschreiben nichts abweichendes festgelegt ist – unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen, auch wenn nicht jeweils auf sie Bezug genommen wird. Soweit Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten entgegenstehen, sind diese unwirksam.
Dies gilt auch dann, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, und/oder trotz einer etwaigen Erklärung des Lieferanten, fremde Bedingungen nicht oder nur durch seine ausdrückliche Zustimmung anerkennen zu wollen. Sie werden auch dann nicht zum Vertragsbestandteil, wenn sie nach Übersendung dieser Einkaufsbedingungen vom Lieferant verwendet werden und wir nicht ausdrücklich widersprechen. Eine Einbeziehung von allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten erfordert vielmehr eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung von uns in jedem einzelnen Fall.
Auch in der Entgegennahme von Lieferungen liegt kein Einverständnis mit den Bedingungen des Lieferanten vor. In diesem Fall gelten dann unsere Einkaufsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn kurzfristig abzuwickelnde Bestellungen ohne gesonderte Auftragsbestätigung ausgeführt wird. Eine etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Einkaufsbedingungen steht der Rechtswirksamkeit der anderen Einkaufsbedingungen nicht entgegen.
Mündliche oder telefonische Bestellungen werden erst mit Erteilung unseres schriftlichen Auftrages rechtsverbindlich.

2. Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Bestellungen ohne Preisangabe gelten die Preise der letzten Lieferung als vereinbart.
Wenn nicht anderes schriftlich vereinbart ist, sind Lieferungen stets fracht- und spesenfrei. Die Preise gelten frei unserem Werk, bzw. der von uns angegebenen Verwendungsstelle. Sie verstehen sich einschließlich Verpackung.

3. Lieferung
Bis zur Übergabe an uns bzw. den von uns angegebenen Empfänger trägt der Lieferant sowohl die Transportgefahr als auch die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise wir die Frachtkosten tragen.
Zur Abnahme nicht ausdrücklich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Sie bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Mit der Übergabe wird die Ware unser unbedingtes Eigentum.

4. Versand
Die im Bestellschreiben angegebene Versandanschrift ist verbindlich. Durch Fehldisposition entstandene Kosten gehen zu Lasten des absendenden Lieferanten. Allen Sendungen sind spezifizierte Versandpapiere beizufügen.
Diese müssen in jedem Fall unsere Bestelldaten enthalten. Dazu zählen die Bestell-Nummer, die genaue Bezeichnung, Roh- und Reingewicht sowie die Verpackung des Liefergegenstandes. Durch Nichtbeachtung bedingte Verzögerungen gehen zu Lasten des Lieferanten.

5. Lieferzeit
Es gelten die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen. Dennoch eintretende Lieferverzögerungen aufgrund besonderer Umstände müssen uns sofort nach bekannt werden angezeigt werden. Bei Lieferverzögerungen sind wir berechtigt, nach Verzugs- und Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Letzteres gilt auch dann, wenn wir verspätete Lieferungen vorbehaltlos angenommen haben.
Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen – gleichgültig welcher Art und aus welchen Ursachen – geben uns, ebenso wie Streik, Aussperrung und sonstige unvorhergesehene Ereignisse die uns die Abnahme erschweren oder bei uns Absatzstörungen verursachen, das Recht, die Abnahmefrist bis zum Bedarfsfall hinauszuschieben, ohne dass die zurückgestellten Mengen uns in Rechnung gestellt werden dürfen oder dem Lieferanten ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine aus Gründen, die im Bereich des Auftragnehmers liegen, können wir unter Aufrechterhaltung weitergehender Ansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Gesamtauftragswertes pro angefangener Woche bis zur Höhe von max. 10 % fordern.

6. Rechnungen/Abtretung
Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung einzusenden. Auf der Rechnung sind die im Bestellschreiben angegebenen Bestelldaten vollständig zu wiederholen. Rechnungen ohne diese Angaben können nicht bearbeitet werden.
Teilrechnungen sind nur zulässig, wenn vereinbart oder von uns verlangt. Eine Abtretung der Forderung  bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.

7. Versicherung
Der Lieferant ist auf jeden Fall verpflichtet, auf seine Kosten eine ausreichende Transport- versicherung – Deckung von Haus zu Haus, Deckung gemäss ADS Güterversicherung 197384 – abzuschließen. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch uns.

8. Zahlung
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart, bezahlen wir die Rechnungen unserer Lieferanten innerhalb von 60 Tagen netto, bzw. nach unserer Wahl, innerhalb der vereinbarten Skonto- frist. Die Zahlungsfrist beginnt erst am Tage des Empfanges der ordnungsgemäßen Rechnung und nach Eingang der Ware an uns, bzw. den von uns angegebenen Empfänger. Der Lieferant kann keine Fälligkeitszinsen verlangen. Bei zu früher Lieferung läuft die Frist erst ab vereinbartem Liefertermin.
Wir sind grundsätzlich ohne Rückfrage berechtigt, Zahlungen durch Wechsel zu leisten. Sofern nicht anderes vereinbart ist, gehen die Spesen hierfür zu unseren Lasten.

9. Mängelrüge
Die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB werden ausgeschlossen.

10. Gewährleistung
Wegen innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretender Mängel und Schäden stehen uns, gleichgültig wann sie entstanden sind oder worauf sie zurückgehen, alle gesetzlichen Ansprüche zu.
Es steht uns auch frei, kostenlose Nachlieferung oder Nachbesserung innerhalb einer von uns zu bemessenden Frist zu verlangen. Die §§ 464, 640 II BGB gelten nicht. In dringenden Fällen sind wir befugt, die Mängel auf Kosten des Lieferers selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen oder uns Ersatz zu beschaffen; wann ein dringender Fall vorliegt entscheiden wir nach pflichtgemäßem Ermessen.
Das gleiche gilt auch, wenn sich der Lieferant nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit der ihm obliegenden Gewährleistungspflicht in Verzug befindet. Das Recht, vom Vertrag zurück- zutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, behalten wir uns vor.
Insbesondere Kosten für Fracht, Rückfracht, Untersuchungen, Ein- und Ausbau, Analysen etc. gehen bei mangelhafter Lieferung zu Lasten des Lieferanten. Wir sind weiterhin berechtigt, an Maschinen und Anlagenteilen im Rahmen der Gewährleistung Mängel durch eigene Mitarbeiter beseitigen zu lassen.
Der Lieferant hat die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. Grundlage hierfür sind die jeweils gültigen Verrechnungssätze von Druckluft Huber.

11. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Lieferungen – sofern nicht anders schriftlich vereinbart, 12 Monate. Diese beginnt mit der förmlichen Abnahme der erbrachten Leistung.
Die Gewährleistungsfrist verlängert sich entsprechend, wenn uns die Ware wegen Mängeln, die unter die Gewährleistungsfrist fallen, eine erhebliche Zeit nicht zur Verfügung steht. Für aufgrund einer Mängelrüge ersetzte Teile einer Lieferung beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen.
Das gleiche gilt auch für uns zustehende Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, sofern die gesetzliche Frist nicht länger ist.

12. Sicherheit - Haftung
Die gelieferte Ware hat dem Stand der Technik sowie auch allen einschlägigen Vorschriften, insbesondere denen der Sicherheitstechnik und des Arbeitsschutzes, zu entsprechen. Der Lieferant hat sich selbst darüber zu informieren, welche Vorschriften jeweils zu beachten sind. Die Einhaltung dieser Forderung ist eine wesentliche Eigenschaft der bestellten Ware.
Der Lieferant haftet uns für jeden Schaden, der aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entsteht und hat uns von allen Ansprüchen freizustellen, falls wir in einem derartigen Fall in Anspruch genommen werden.
Haben Lieferanten/Unternehmer auf unseren Baustellen und in unserem Betrieb Arbeiten auszuführen, so sind sie allein dafür verantwortlich, dass die bestehenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften sowie sonstiger Organisationen und Behörden eingehalten werden. Beauftragte unserer Lieferanten (z.B. Monteure, Kraftfahrer, sonstige Dritte), die zu Dienstleistungen unseren Betrieb betreten müssen, unterstehen unserer Arbeitsordnung sowie den Betriebsvorschriften.
Für Schäden, die den Beauftragten zustoßen sollten, übernehmen wir keine Haftung.

13. Subunternehmen und Arbeitserlaubnis
Die Einschaltung von Subunternehmen durch den Lieferanten ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Jeder weitere Subunternehmer muss von uns vorher schriftlich genehmigt werden.
Personen ohne gültige Arbeitserlaubnis dürfen weder vom Lieferanten noch von einem Subunternehmer auf der Baustelle eingesetzt werden.
Der Lieferant ist diesbezüglich auch für alle Subunternehmer verantwortlich.
Bei Nichteinhaltung sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

14. Schutzrechte
Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass weder durch die Benutzung noch durch den Einbau oder die Weiterveräußerung der gelieferten Materialien gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstoßen wird. Er verpflichtet sich ausdrücklich, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen und gegebenenfalls jeden von uns entstehenden Schaden zu ersetzen.
Wir behalten uns für diesen Fall außerdem vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz derjenigen Teile, deren Benutzung wegen des dem Dritten zustehenden Schutzrechtes verboten ist, durch andere Teile zu verlangen oder den Schutzrechtsinhaber durch Zahlung der von ihm geforderten Lizenzgebühr abzufinden.

15. Zeichnungen – Modelle – Kundenschutz
Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, etc. die wir zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung stellen, dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden; sie bleiben unser Eigentum und sind nach Erledigung der Bestellung bzw. der Nichtbestellung sofort an uns zurückzugeben.
Erzeugnisse und Anlagen, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder nach unseren Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt worden sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
Alle Internas, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung mit uns oder unseren Beauftragten bekannt werden, dürfen nur während der Dauer der Geschäftsbeziehung mit uns benutzt werden. Hierzu zählt insbesondere auch Wissen über Endkunden, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung durch uns bekannt werden. Der Lieferant gewährt ausdrücklich Kundenschutz.

16. Erfüllungsort – Gerichtsstand
Als Erfüllungsort gilt stets unser Werk bzw. die von uns angegebene Verwendungs- stelle. Sofern unser Lieferant Vollkaufmann ist, wird als ausschließlicher Gerichts- stand Karlsruhe vereinbart.
Dies gilt auch für alle Streitigkeiten aus gegebenen Wechseln oder Schecks. Wir sind jedoch auch berechtigt, an dem für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gericht zu klagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.



 

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