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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Druckluft Huber GmbH
1. Allgemeines
2. Preise
3. Lieferung
4. Versand
5. Lieferzeit
6. Rechnungen/Abtretungen
7. Versicherung
8. Zahlung
9. Mängelrüge
10. Gewährleistung
11. Gewährleistungsfrist
12. Sicherheit - Haftung
13. Subunternehmen und Arbeitserlaubnis
14. Schutzrechte
15. Zeichnungen - Modelle - Kundenschutz
16. Erfüllungsort - Gerichtsstand
1.
Allgemeines
Für alle
Lieferungen und sonstigen Leistungen unserer Lieferanten gelten ausschließlich
und – soweit im Bestellschreiben nichts abweichendes festgelegt ist – unsere
nachstehenden Einkaufsbedingungen, auch wenn nicht jeweils auf sie Bezug genommen
wird. Soweit Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten
entgegenstehen, sind diese unwirksam.
Dies gilt
auch dann, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, und/oder trotz
einer etwaigen Erklärung des Lieferanten, fremde Bedingungen nicht oder nur
durch seine ausdrückliche Zustimmung anerkennen zu wollen. Sie werden auch dann
nicht zum Vertragsbestandteil, wenn sie nach Übersendung dieser
Einkaufsbedingungen vom Lieferant verwendet werden und wir nicht ausdrücklich
widersprechen. Eine Einbeziehung von allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen des Lieferanten erfordert vielmehr eine ausdrückliche
schriftliche Einwilligung von uns in jedem einzelnen Fall.
Auch in der
Entgegennahme von Lieferungen liegt kein Einverständnis mit den Bedingungen des
Lieferanten vor. In diesem Fall gelten dann unsere Einkaufsbedingungen. Dies
gilt auch dann, wenn kurzfristig abzuwickelnde Bestellungen ohne gesonderte
Auftragsbestätigung ausgeführt wird. Eine etwaige rechtliche Unwirksamkeit
einzelner Einkaufsbedingungen steht der Rechtswirksamkeit der anderen
Einkaufsbedingungen nicht entgegen.
Mündliche
oder telefonische Bestellungen werden erst mit Erteilung unseres schriftlichen
Auftrages rechtsverbindlich.
2. Preise
Die
vereinbarten Preise sind Festpreise. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen zu
Ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Bestellungen
ohne Preisangabe gelten die Preise der letzten Lieferung als vereinbart.
Wenn nicht
anderes schriftlich vereinbart ist, sind Lieferungen stets fracht- und
spesenfrei. Die Preise gelten frei unserem Werk, bzw. der von uns angegebenen
Verwendungsstelle. Sie verstehen sich einschließlich Verpackung.
3. Lieferung
Bis zur
Übergabe an uns bzw. den von uns angegebenen Empfänger trägt der Lieferant sowohl
die Transportgefahr als auch die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise wir die Frachtkosten
tragen.
Zur Abnahme
nicht ausdrücklich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.
Sie bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Mit der Übergabe
wird die Ware unser unbedingtes Eigentum.
4. Versand
Die im
Bestellschreiben angegebene Versandanschrift ist verbindlich. Durch
Fehldisposition entstandene Kosten gehen zu Lasten des absendenden Lieferanten.
Allen Sendungen sind spezifizierte Versandpapiere beizufügen.
Diese müssen
in jedem Fall unsere Bestelldaten enthalten. Dazu zählen die Bestell-Nummer,
die genaue Bezeichnung, Roh- und Reingewicht sowie die Verpackung des Liefergegenstandes.
Durch Nichtbeachtung bedingte Verzögerungen gehen zu Lasten des Lieferanten.
5.
Lieferzeit
Es gelten
die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen. Dennoch eintretende
Lieferverzögerungen aufgrund besonderer Umstände müssen uns sofort nach bekannt
werden angezeigt werden. Bei Lieferverzögerungen sind wir berechtigt, nach
Verzugs- und Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu fordern. Letzteres gilt auch dann, wenn wir verspätete
Lieferungen vorbehaltlos angenommen haben.
Ereignisse
höherer Gewalt und Betriebsstörungen – gleichgültig welcher Art und aus welchen
Ursachen – geben uns, ebenso wie Streik, Aussperrung und sonstige
unvorhergesehene Ereignisse die uns die Abnahme erschweren oder bei uns
Absatzstörungen verursachen, das Recht, die Abnahmefrist bis zum Bedarfsfall
hinauszuschieben, ohne dass die zurückgestellten Mengen uns in Rechnung
gestellt werden dürfen oder dem Lieferanten ein Anspruch auf Schadenersatz
zusteht.
Bei
Nichteinhaltung der vereinbarten Termine aus Gründen, die im Bereich des
Auftragnehmers liegen, können wir unter Aufrechterhaltung weitergehender
Ansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Gesamtauftragswertes pro
angefangener Woche bis zur Höhe von max. 10 % fordern.
6.
Rechnungen/Abtretung
Rechnungen
sind in zweifacher Ausfertigung einzusenden. Auf der Rechnung sind die im
Bestellschreiben angegebenen Bestelldaten vollständig zu wiederholen.
Rechnungen ohne diese Angaben können nicht bearbeitet werden.
Teilrechnungen
sind nur zulässig, wenn vereinbart oder von uns verlangt. Eine Abtretung der
Forderung bedarf der ausdrücklichen
vorherigen Zustimmung.
7.
Versicherung
Der
Lieferant ist auf jeden Fall verpflichtet, auf seine Kosten eine ausreichende
Transport- versicherung – Deckung von Haus zu Haus, Deckung gemäss ADS
Güterversicherung 197384 – abzuschließen. Abweichungen hiervon bedürfen der
schriftlichen Zustimmung durch uns.
8. Zahlung
Wenn nichts
anderes schriftlich vereinbart, bezahlen wir die Rechnungen unserer Lieferanten
innerhalb von 60 Tagen netto, bzw. nach unserer Wahl, innerhalb der
vereinbarten Skonto- frist. Die Zahlungsfrist beginnt erst am Tage des
Empfanges der ordnungsgemäßen Rechnung und nach Eingang der Ware an uns, bzw.
den von uns angegebenen Empfänger. Der Lieferant kann keine Fälligkeitszinsen
verlangen. Bei zu früher Lieferung läuft die Frist erst ab vereinbartem
Liefertermin.
Wir sind
grundsätzlich ohne Rückfrage berechtigt, Zahlungen durch Wechsel zu leisten. Sofern
nicht anderes vereinbart ist, gehen die Spesen hierfür zu unseren Lasten.
9.
Mängelrüge
Die
Vorschriften der §§ 377, 378 HGB werden ausgeschlossen.
10.
Gewährleistung
Wegen
innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretender Mängel und Schäden stehen uns,
gleichgültig wann sie entstanden sind oder worauf sie zurückgehen, alle
gesetzlichen Ansprüche zu.
Es steht uns
auch frei, kostenlose Nachlieferung oder Nachbesserung innerhalb einer von uns
zu bemessenden Frist zu verlangen. Die §§ 464, 640 II BGB gelten nicht. In
dringenden Fällen sind wir befugt, die Mängel auf Kosten des Lieferers selbst
zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen oder uns Ersatz zu beschaffen; wann ein
dringender Fall vorliegt entscheiden wir nach pflichtgemäßem Ermessen.
Das gleiche
gilt auch, wenn sich der Lieferant nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist mit der ihm obliegenden Gewährleistungspflicht in Verzug
befindet. Das Recht, vom Vertrag zurück- zutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, behalten wir uns vor.
Insbesondere
Kosten für Fracht, Rückfracht, Untersuchungen, Ein- und Ausbau, Analysen etc.
gehen bei mangelhafter Lieferung zu Lasten des Lieferanten. Wir sind weiterhin
berechtigt, an Maschinen und Anlagenteilen im Rahmen der Gewährleistung Mängel
durch eigene Mitarbeiter beseitigen zu lassen.
Der
Lieferant hat die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. Grundlage hierfür sind
die jeweils gültigen Verrechnungssätze von Druckluft Huber.
11.
Gewährleistungsfrist
Die
Gewährleistungsfrist beträgt für alle Lieferungen – sofern nicht anders
schriftlich vereinbart, 12 Monate. Diese beginnt mit der förmlichen Abnahme der
erbrachten Leistung.
Die
Gewährleistungsfrist verlängert sich entsprechend, wenn uns die Ware wegen
Mängeln, die unter die Gewährleistungsfrist fallen, eine erhebliche Zeit nicht
zur Verfügung steht. Für aufgrund einer Mängelrüge ersetzte Teile einer
Lieferung beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen.
Das gleiche
gilt auch für uns zustehende Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, sofern
die gesetzliche Frist nicht länger ist.
12.
Sicherheit - Haftung
Die
gelieferte Ware hat dem Stand der Technik sowie auch allen einschlägigen
Vorschriften, insbesondere denen der Sicherheitstechnik und des Arbeitsschutzes,
zu entsprechen. Der Lieferant hat sich selbst darüber zu informieren, welche
Vorschriften jeweils zu beachten sind. Die Einhaltung dieser Forderung ist eine
wesentliche Eigenschaft der bestellten Ware.
Der
Lieferant haftet uns für jeden Schaden, der aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung
entsteht und hat uns von allen Ansprüchen freizustellen, falls wir in einem
derartigen Fall in Anspruch genommen werden.
Haben
Lieferanten/Unternehmer auf unseren Baustellen und in unserem Betrieb Arbeiten
auszuführen, so sind sie allein dafür verantwortlich, dass die bestehenden
Vorschriften der Berufsgenossenschaften sowie sonstiger Organisationen und
Behörden eingehalten werden. Beauftragte unserer Lieferanten (z.B. Monteure,
Kraftfahrer, sonstige Dritte), die zu Dienstleistungen unseren Betrieb betreten
müssen, unterstehen unserer Arbeitsordnung sowie den Betriebsvorschriften.
Für Schäden,
die den Beauftragten zustoßen sollten, übernehmen wir keine Haftung.
13.
Subunternehmen und Arbeitserlaubnis
Die Einschaltung
von Subunternehmen durch den Lieferanten ist nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung zulässig. Jeder weitere Subunternehmer muss von uns
vorher schriftlich genehmigt werden.
Personen
ohne gültige Arbeitserlaubnis dürfen weder vom Lieferanten noch von einem
Subunternehmer auf der Baustelle eingesetzt werden.
Der
Lieferant ist diesbezüglich auch für alle Subunternehmer verantwortlich.
Bei
Nichteinhaltung sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist zu kündigen.
14.
Schutzrechte
Der
Lieferant leistet Gewähr dafür, dass weder durch die Benutzung noch durch den
Einbau oder die Weiterveräußerung der gelieferten Materialien gegen bestehende
Schutzrechte Dritter verstoßen wird. Er verpflichtet sich ausdrücklich, uns von
etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen und gegebenenfalls jeden von uns
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Wir behalten
uns für diesen Fall außerdem vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz
derjenigen Teile, deren Benutzung wegen des dem Dritten zustehenden
Schutzrechtes verboten ist, durch andere Teile zu verlangen oder den
Schutzrechtsinhaber durch Zahlung der von ihm geforderten Lizenzgebühr
abzufinden.
15.
Zeichnungen – Modelle – Kundenschutz
Zeichnungen,
Modelle, Muster, Werkzeuge, etc. die wir zur Ausführung der Bestellung zur
Verfügung stellen, dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet,
vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden; sie bleiben unser
Eigentum und sind nach Erledigung der Bestellung bzw. der Nichtbestellung
sofort an uns zurückzugeben.
Erzeugnisse
und Anlagen, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder nach unseren Angaben
oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt worden
sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder
geliefert werden.
Alle
Internas, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung mit uns oder unseren
Beauftragten bekannt werden, dürfen nur während der Dauer der
Geschäftsbeziehung mit uns benutzt werden. Hierzu zählt insbesondere auch
Wissen über Endkunden, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung durch
uns bekannt werden. Der Lieferant gewährt ausdrücklich Kundenschutz.
16.
Erfüllungsort – Gerichtsstand
Als
Erfüllungsort gilt stets unser Werk bzw. die von uns angegebene Verwendungs-
stelle. Sofern unser Lieferant Vollkaufmann ist, wird als ausschließlicher
Gerichts- stand Karlsruhe vereinbart.
Dies gilt
auch für alle Streitigkeiten aus gegebenen Wechseln oder Schecks. Wir sind
jedoch auch berechtigt, an dem für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gericht
zu klagen.
Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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