Kundenlogin

Lesezeichen

 
 
 
Home arrow AGB
Allg. Geschäftsbedingungen PDF Drucken E-Mail
Beitragsinhalt
Allg. Geschäftsbedingungen
Allg. Einkaufsbedingungen

 

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Druckluft Huber GmbH

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
§ 3 Entwürfe, Zeichnungen, Unterlagen etc.; Urheberrecht

§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen
§ 5 Versand, Verpackung, Gefahrübergang
§ 6 Lieferung
§ 7 Mängelgewährleistung
§ 8 Gesamthaftung
§ 9 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
§ 10 Datenschutz
§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit



§ 1 Geltungsbereich
1.1. Dieser Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980
1.2. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und nachträglich Vertragsänderungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
1.4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unser Angebot ist 3 Monate freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn eine Bestellung von uns gegenüber dem Besteller schriftlich bestätigt wurde. Ist ein Vertrag ohne beiderseitige schriftliche Erklärung geschlossen worden, so ist die Auftragsbestätigung von uns für den Vertragsinhalt maßgeblich.
2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen.

§ 3 Entwürfe, Zeichnungen, Unterlagen etc.; Urheberrecht
3.1. An von uns angefertigten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3.2. Soweit die Zeichnungen, Modelle und Muster etc. vom Besteller angefertigt sind und uns übergeben werden, verbleibt das Eigentums- und Urheberrecht beim Besteller. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der nach den vom Besteller übergebenen Unterlagen angefertigten Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
3.3. Sollten uns dennoch von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem zustehendes Schutzrecht die Herstellung von Gegenständen untersagt werden, die wir nach Plänen des Bestellers fertigen, so ist der Besteller verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3.4. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf die Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 4 Preise - und Zahlungsbedingungen
4.1. Lieferung und Berechnung erfolgen zu den Preisen und Geschäftsbedingungen, wie sie in unseren am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Preislisten oder auf sonstige Weise bekannt gemacht sind. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk". Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
4.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
4.4. Skonto wird grundsätzlich nicht gewährt. Bei ausnahmsweise vereinbartem Skonto wird dieses nur gewährt, wenn sämtliche früher fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich bei uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Gleiches gilt für vereinbarte Boni. Bei Zahlung mit Wechseln wird kein Kassaskonto gewährt. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Abschlagszahlungen erfolgt nicht.
4.5. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Bestellers.
4.6. Gerät der Besteller mit der Zahlung oder einem Teil der Zahlung in Verzug, so ist er verpflichtet für jede Mahnung 10 Euro zu zahlen.
4.7. Sämtliche Zahlungen sind in Euro an uns zu entrichten.
4.8. Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an unser Stammhaus, oder an Angestellte unserer Firma, die mit einer Inkassovollmacht ausgestattet sind, zu leisten.
4.9. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wir sind berechtigt, aufzurechnen gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller gegen uns oder einem mit uns verbundenes Unternehmen zustehen. Forderungen, die einem gesetzlichen Aufrechnungsverbot unterliegen, bleiben hiervon unberührt.
4.10. Wir sind berechtigt, jederzeit für eine bestehende Forderung eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Erfolgt sie nicht unverzüglich auf unser Ersuchen, so wird die Forderung sofort fällig. Wir behalten uns vor, von Fall zu Fall für unsere Lieferungen Vorauszahlung, Nachnahme oder Barzahlung zu verlangen.

§ 5 Versand, Verpackung, Gefahrübergang
5.1. Wir liefern an den Besteller innerhalb von Deutschland unfrei bzw. frei gegen Berechnung. Die Art der Verpackung unterliegt unserer Entscheidung und wird zum Selbstkostenpreis dem Besteller in Rechnung gestellt. Für die Rücksendung von Verpackung wird keine Vergütung gewährt.
5.2. Hausfrachten bzw. Rollgebühren gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Vergütung oder ein Preisnachlass für Selbstabholer wird nicht gewährt. Wird vom Besteller beschleunigte Lieferung verlangt, so trägt dieser die hierdurch anfallenden Mehrkosten.
5.3. Es steht uns frei, ab Werk, ab Verkaufsbüro oder ab Hersteller zu liefern. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb, oder soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb über. Bei Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit Übergabe an den Besteller über. Falls die Übergabe oder der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand oder Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
5.4. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Lieferung
6.1. Vereinbarte Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Es müssen alle für die Ausführungen des Auftrags erforderlichen Unterlagen eingegangen und die vereinbarte Anzahlung geleistet sein. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen, ändert sich diese angemessen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Hat der Besteller Zubehörteile zu liefern, beginnt die Lieferfrist nicht vor deren Eingang zu laufen.
6.2. Teillieferungen sind zulässig
6.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördlich Anordnungen u.s.w., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In einem solchen Falle sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6.4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
6.5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
6.6. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
6.6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug ist.
6.7. Die Anmeldung einer Insolvenz oder eines Vergleichsverzeichnis, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über ein Vermögensverzeichnis, eintretende Zahlungsschwierigkeiten, das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Bestellers berechtigen uns, die Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern.

§ 7 Mängelgewährleistung
7.1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2. Angaben nach DIN, VDE oder anderen technischen Normen beziehen sich auf den Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Fertigung.
7.3. Wir gewährleisten, dass die Liefergegenstände nicht mit Mängel behaftet sind, die ihre Tauglichkeit aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht. Unsere Werbemittel enthalten lediglich Angaben über die Beschaffenheit unserer Artikel nebst allgemeiner Erläuterung, jedoch keine Zusicherung von Eigenschaften. Im übrigen liegt ein von uns vertretender Mangel nicht vor, wenn
7.3.1 die notwendigen bzw. die in der neuesten Fassung der technischen Anleitungen, Hinweise etc. jeweils vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten wurden;
7.3.2 oder das Erzeugnis einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt wurde;
7.3.3 oder das Erzeugnis durch äußere oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder übermäßiger Wärmeeinwirkung ausgesetzt wurde;
7.3.4 oder natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung, Unfall oder dergleichen zurückzuführen sind.
7.4. Soweit jedoch ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Eine mangelhafte Kaufsache, für welche ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, muss vom Besteller franko an unser Werk in Karlsruhe eingesandt werden. Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Bestellers. Erzeugnisse, für die Ersatzleistungen gewährt worden sind, gehen in unser Eigentum über.
7.5. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
7.6. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitgehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
7.7. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
7.8. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden  auf die Deckungssumme unserer Produkthaftungspflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unserer Police zu gewähren.
7.9. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8 Gesamthaftung
8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter 6.4. sowie 7.6. bis 7.9. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Der vereinbarte Haftungsausschluss gilt insbesondere auch dann, wenn die Kaufsache von anderen als von uns repariert bzw. in sonstiger Weise bearbeitet wurde, oder wenn die Fabriknummer oder das Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden ist.
8.2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
8.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.4. Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB richtet sich - gleichgültig, gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden - nach 7.9.

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
9.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, auch bedingte (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns oder den mit uns verbundenen Unternehmen aus den jeweiligen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, gewährt uns der Besteller die nachfolgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl ihr frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.2. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Erzeugnissen vor, bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir und die mit uns verbundenen Unternehmen gegen den Besteller aus den jeweiligen Geschäftsverbindungen haben, vollständig bezahlt sind. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung/Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser (Mit-)Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an welcher uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet und ist vom Besteller ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Der Besteller hat den Versicherer von der Forderungsabtretung zu entrichten. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen auf dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller  seinen Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- und Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im letzteren Falle können wir die Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen und vom Besteller verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat uns der Besteller hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und gegenüber dem Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen, damit wir unsere Eigentumsrechte, gegebenenfalls im Wege der Klage nach § 771 ZPO, durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
9.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag uneingeschränkt verfügen können. Bei Hingabe von Schecks oder Wechseln, was nur mit unserer Zustimmung möglich ist, gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck/Wechsel von dem Bezogenen eingelöst wurde und wir über die Scheck-/Wechselsumme uneingeschränkt verfügen können sowie, bei Hingabe von Wechseln, aus der Wechselhaftung befreit sind.
9.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Verpfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage. Wir sind jedoch unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers berechtigt, die zurückgenommene Ware
9.7.1 freihändig bestens zu verkaufen und den Verwertungserlös, nach Abzug der Verwertungskosten, auf die Verbindlichkeiten des Bestellers zu verrechnen oder
9.7.2 zum Marktpreis (erzielbarer Wiederverkaufserlös) zu verrechnen oder
9.7.3 gemäß unserer zum Zeitpunkt der Rücknahme geltenden Preise - abzüglich aller gewährter Boni, Rabatte und sonstigen Nachlässe unter Abzug einer Wertminderung von 15 % zu verrechnen. In allen Fällen sind wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten pauschal in Höhe von 10 % des zu verrechnenden Betrages in Abzug zu bringen. Dem Besteller bleibt jedoch der Nachweis geringerer Rücknahmekosten bzw. eines höheren, erzielbaren Wiederverkaufserlöses vorbehalten. Im Falle eines Verwertungserlöses, welcher die Zahlungsverpflichtung des Bestellers übersteigt, verpflichten wir uns, den nach Verrechnung verbleibenden Restbetrag unverzüglich dem Besteller zu erstatten.

§ 10 Datenschutz
Wir geben bekannt, dass wir Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes speichern.

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
11.1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
11.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
11.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand November 2001

Für unseren Dienstleistungsbereich gelten zusätzlich zu diesen Bedingungen unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitsaufträge“, die wir Ihnen auf Anforderung gerne zukommen lassen.


 

Anmeldung Newsletter





Copyright (C) 2006 Druckluft Huber GmbH - Alle Rechte vorbehalten